Wissenschaftsparagraf
Als Wissenschaftsparagraf wird der §52a des Urheberrechtsgesetztes
bezeichnet. Er wurde 2003 eingeführt und ermöglicht es Schulen, Hochschulen
und Forschungseinrichtungen urberrechtliche geschützte Werke in kleinen
Teilen in einem abgegrenzten Bereich wie dem Intranet oder
E-Learning-Einheiten zu nutzen. Dafür ist allerdings über die
Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese
Ausnahmebestimmung war zunächst bis 2006 befristet und gilt jetzt erstmal
bis Ende 2008. Ohne diese Regelung wäre E-Learning an den Hochschulen
grundsätzlich in Frage gestellt. Die urheberrechtlichen Interessenvertreter
versuchen massiv, diese Vereinbarung zu kippen.