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Wissenschaftsparagraf

Als Wissenschaftsparagraf wird der §52a des Urheberrechtsgesetztes bezeichnet. Er wurde 2003 eingeführt und ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urberrechtliche geschützte Werke in kleinen Teilen in einem abgegrenzten Bereich wie dem Intranet oder E-Learning-Einheiten zu nutzen. Dafür ist allerdings über die Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Ausnahmebestimmung war zunächst bis 2006 befristet und gilt jetzt erstmal bis Ende 2008. Ohne diese Regelung wäre E-Learning an den Hochschulen grundsätzlich in Frage gestellt. Die urheberrechtlichen Interessenvertreter versuchen massiv, diese Vereinbarung zu kippen.

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