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Rechtsfragen zu Open Access
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Im Zuge der laufenden Novellierung des Urhebergesetzes, dem so genannten „Zweiten Korb“, hatte die Kultusministerkonferenz (KMK) die Aufnahme einer „dienstrechtlichen Anbietungspflicht“ in das Reformgesetz vorgeschlagen (c't 22/04). Danach sollen Wissenschaftler ihrer Hochschule „ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht“ an den im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenen Werken einräumen. Eine Expertenrunde des Bundesjustizministeriums (BMJ) äußerte jedoch verfassungsrechtliche Bedenken, da die vom Grundgesetz im Artikel 5, Absatz 3, garantierte Wissenschaftsfreiheit auch das Recht, über das Ob, Wo und Wie der Veröffentlichung umfasse.
Es scheint so, als bleibe die Unterstützung der Open Access-Initiative
durch den Gesetzgeber weiterhin aus. Die Unterzeichner der Berliner
Erklärung können demnach nur an die Wissenschaftler selbst appellieren, sich
in den Verlagsverträgen möglichst ein nicht ausschließliches
Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse
vorzubehalten und dabei gegebenenfalls Karenzzeiten von sechs bis zwölf
Monaten gegenüber der Erstveröffentlichung zu vereinbaren (Sietmann, 2006).
Mögliche juristische Probleme sind ein Grund warum Wissenschaftler von
der online Veröffentlichung ihrer Artikel zurückschrecken. Eine
unterstützende Maßnahme der Hochschule könnte es sein, den Wissenschaftlern
nach Zustimmung zur Online-Publikation die Rechteabklärung abzunehmen (Graf, 2003).
Weitere Informationen zu Rechtsfragen:
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In der Romeo-Liste (http://www.sherpa.ac.uk/romeo.php), einem
britisch-schwedischen Gemeinschaftsprojekt, können sich Autoren darüber
informieren, unter welchen Bedingungen etablierte Zeitschriften die
Zweitveröffentlichung im Web zulassen.
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Hilfreiche Hinweise zu Rechtsfragen, technische Hinweise,
Abgabeformalitäten sowie ein Flyer für Open Access Autoren finden sich auf
den Seiten der HU Berlin:
http://edoc.hu-berlin.de/e_autoren/index-oa.php.
Letzte Änderung:
18.06.2007
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