Das Urheberrecht hat auch seine Grenzen. Diese Grenzen sind gesetzlich in den Schrankenbestimmungen geregelt. Die so genannten freien Lizenzen erlauben eine Nutzung von urheberrechtlich geschützen Materialien auch ohne Zustimmung des Urhebers.
Für den Bereich der Lehre von Interesse sind folgende
Schrankenbestimmungen:
Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Das Zitieren von geschützen Werken ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn das Zitat zur
Veranschaulichung oder Untermauerung der eigenen Aussage dient und nicht bloß
das eigene Werk anfüllen und erweitern soll. Es darf in jeder und aus jeder Art von Werk zitiert werden. Es kann sich also gleichermaßen
um Sprachwerke, Bilder, Musik und Filme handeln. Der zulässige Umfang des Zitats
(Anzahl der Worte, Noten etc.) hängt von der sachlichen Notwendigkeit ab. Es muss außerdem ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk vorhanden sein. Seit der Urheberrechtsreform besteht keine Einschränkung mehr, was das Zitat ganzer Werke angeht - natürlich nur sofern der Zitatzweck dies rechtfertigt. Zitate müssen außerdem kenntlich gemacht und
mit einer Quellenangabe versehen werden.
Weitere Informationen:
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Hinweise
zum Zitieren fremder Werke finden Sie an der
TU-Dresden.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Die Regelung ermöglicht die zustimmungsfreie Nutzung von geschützen Werken per "öffentlicher Zugänglichmachung" (also der Veröffentlichung im Internet) zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken. Zum einen geht es darum veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke online zugänglich zu machen. Dieses Recht gilt für Schulen, Hochschulen, sowie nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsbildung. Das Werk darf allerdings nur den Unterrichtsteilnehmern, nicht aber allen Angehörigen der Bildugnseinrichtungen zugänglich gemacht werden. Der Zugriff Dritter muss technisch verhindert werden.
Ebenso ist es legitim Werke für Forschungszwecke einem "bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung" online zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zwecke dürfen auch Werke ohne Zustimmung Verfielfältigt werden, z.B. um sie dann auf einen Server zu stellen.
Achtung: Diese Schrankenbestimmung soll nach §137k UrhG Ende 2012 außer Kraft treten.
Digitale Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken( § 52b UrhG)
Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an
elektronischen Leseplätzen in ihren Räumlichkeiten zeigen. Dies ist nur möglich "soweit keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen". Das heißt, dass die bestehenden Lizenzbestimmungen bei elektronischen Datenbanken oder online bereitgestellten Beiträgen berücksichtigt werden müssen. Die Anzahl der Vervielfältigungen eines
bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, ist
grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft.
Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden.
Privatkopie und Kopierschutz
Die sogenannte „Privatkopieschranke“ erlaubt es, für
Familie und Freunde Kopien zu erstellen. Privatkopien, dürfen ebenso im privaten Umfeld vorgeführt werden. Die Medien können dabei auch von Freunden oder z.B. einer Videothek geliehen sein. Was als
privates Umfeld und was als "öffentlich" gilt, ist allerdings bis heute
nicht eindeutig geklärt. Für Hochschulveranstaltungen liegen bisher folgende Entscheidungen vor:
"Der Kreis der Hörer ist nur dann abgegrenzt, sofern
zu den Veranstaltungen lediglich immatrikulierte Studierende zugelassen
sind und tatsächlich keine anderen Personen teilnehmen. Die innere
Verbindung besteht zwischen Hochschullehrern und Studierenden (und auch
im Verhältnis von Lehrern und Schülern) nach überwiegender Ansicht nur
dann, wenn es sich nicht um eine unüberschaubare Massenveranstaltung
handelt. Damit fehlt es bei Seminaren und Arbeitsgemeinschaften an einer
Öffentlichkeit. Dagegen besteht bei Vorlesungen in den meisten Fällen
aufgrund ihrer Größenverhältnisse eine Öffentlichkeit (OLG Koblenz, Urt.
v. 7.8.1986 - 6 U 606/83 = NJW-RR 1987, 699)" (Quelle: remus).
Wird analoges Material gescannt, digitalisiert und/oder gespeichert, ist hierin eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG zu erblicken. Bereits diese bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers es sei denn, es greift die Privatkopieschranke des §53 UrhG. Auch wenn der Inhalt verändert, etwa gekürzt oder erweitert wird, liegt hierin meist eine Bearbeitung im Sinne des §23 UrhG vor, wofür auch die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen ist.
Was Filme und DVDs angeht, ist wichtig, dass zum Kopieren kein Kopierschutz umgangen
werden darf, auch nicht zur Anfertigung von Sicherheitskopien.
Vervielfältigungen, die nicht unter die Privatkopierregelungen fallen, stellen
eine Urheberrechtsverletzung dar. Einen Kopierschutz zu umgehen um eine rein
private Kopie herzustellen ist nicht strafbar, aber ein zivilrechtlicher
Verstoß, der Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen hervorrufen kann (Der
Erwerb einer Kopie, zum Beispiel ein Kauf von DVD-Kopien auf dem Flohmarkt, ist
keine Urheberrechtsverletzung). Interesssant ist, dass die Umgehung des
Kopierschutzes nicht rechtswidrig ist, wenn dieser so schwach ist, dass er
beispielsweise unwirksam wird, sobald eine CD im Computer abgespielt werden
soll. Außerdem ist die Umgehung des Kopierschutzes für Software-Produkte weder
strafbar noch schadensersatzpflichtig, jedoch nur, wenn es sich um eine
Sicherungskopie zum persönlichen Gebrauch handelt. Es ist auch nicht zulässig Vervielfältigungen von Vorlagen herzustellen, die "offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht" wurden.
Kopien-Versand
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft („2. Korb“) vom 1. Januar 2008 darf die
Dokumentlieferung grundsätzlich nur noch auf dem Post- und Faxwege erfolgen. Die
Lieferung einer Grafik-Datei (PDF-Datei) ist nur dann zulässig, wenn der Verlag
im Rahmen seines kommerziellen Angebots keinen Onlinezugang zu diesem Artikel anbietet. Allerdings muss dieses Angebot "offensichtlich", also ohne weiteres erkennbar sein sowie zu "angemessenen Bedinungen" (v.a. Preisen) bereitgestellt werden.
Setzen von Links und Einbinden von Fremdinhalten (Embedding)
„Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden.“, so urteilte das
Oberlandesgericht Düsseldorf bereits 1999. Auch bei so genannten deep linking gilt:
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das
Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00).
Wer dagegen Links auf strafbare Web-Angebote einrichtet, z.B. mit
rassistischen, verleumderischen oder pornographischen Inhalten, macht sich in
jedem Fall strafbar.
Was auf einer Internetseite dargestellt wird, muss nicht auf dem eigenen Server gespeichert sein. HTML-Seiten ermöglichen die Einbindung von Elementen, die auf anderen Servern liegen mittels Framing. Dabei programmiert der Anbieter in seinem eigenen Angebot einen Rahmen („Frame“), der dann über einen Link mit dem Inhalt einer anderen Seite gefüllt wird. Wie bei einem Hyperlink wird nur auf das Werk verwiesen. Dadurch, dass es allerdings optisch wahrnehmbar gemacht wird, erblickt die Rechtsprechung im Framing eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19a UrhG. Auch das Inline-Linking wird als öffentliche Zugänglichmachung gesehen. Hier wird der Inhalt z.B. eine Grafikdatei direkt vom fremden Server in die eigene Seite integriert. Auch hier verbleibt die Datei auf dem Server des Dritten. Die Einbindung von Videos aus Videoportalen über die sogenannte „embed“-Funktion ist eine eigenständige urheberrechtliche Verwertungshandlung. Enthält das Video offensichtlich zu Gunsten Dritter geschütztes Material wie Musikvideos, Fernsehsendungen oder Ausschnitte aus Filmen oder Werbespots, setzt sich der Webseitenanbieter (der den Inhalt einbindet) ebenso wie der Nutzer des Videoportals der Gefahr aus, wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden (Heidrich, Forgó & Feldmann, 2011).