Nicht nur für Habilitationsschriften und Doktorarbeiten sondern auch für Studien- oder Diplomarbeiten gilt: Es ist nur derjenige Urheber, der selbst schöpferisch tätig war.
Selbst wenn Studien- oder Diplomarbeiten von Ihrem Lehrstuhl vergeben und
intensiv betreut wurden, liegen alle Rechte ausschließlich bei den
Studierenden. Auch für Mitschriften, Vorträge, Klausuren etc. gelten die
Bestimmungen des Urheberrechts.
Solange kein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, sind Studierende,
Diplomanden aber auch Doktoranden und Habilitanden in der Verwertung ihrer
Arbeiten frei. Zur Sicherung der Rechte können die Nutzungsrechte an den
Arbeiten vorab in Betreuungsverträgen erworben werden.