Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Lehre sieht das entsprechende Gesetz (UrhG) gesonderte Regelungen vor. Sie garantieren, dass für die Zitation und Nutzung von Literatur, Musik oder Kunstwerken zu Unterrichtszwecken in der Regel keine Abgaben an die Urheber entrichtet werden müssen.
Anders liegt der Fall, wenn diese Werke, Lehrmaterialien oder Schriften einer nicht näher spezifizierten Öffentlichkeit über das World Wide Web zugänglich gemacht werden, oder ein Lehrmodul z. B. in einem kommerziellen Spin-off-Produkt aufgeht. Dann greifen diese Regelungen nicht mehr und es muss die Genehmigung des Rechteinhabers eingeholt oder eine Nutzungslizenz erworben werden.
Grundsätzlich unterliegen Netzpublikationen, egal ob es sich dabei um Texte,
Bilder, Musik, Filme etc. handelt, dem gleichen Recht wie alle anderen
Veröffentlichungen. Die Urheber von Online-Publikationen genießen danach
Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechts. Nach dem
Prinzip der Inländerbehandlung ist es für die Hochschule unerheblich, in
welchem Land die Publikation ins Netz gebracht wurde, es gilt das
Urheberrecht des Landes, in dem die Verwertung vorgenommen wird. Wenn Hochschulen in Deutschland also
Online-Publikationen vervielfältigen wollen, z.B.
ausdrucken, herunterladen oder speichern dann gelten die Beschränkungen des deutschen Urheberrechts.
Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und KopierschutzBeim Download von Dateien wie Filmen, Musik oder E-Books erwirbt man nicht ein Produkt, sondern ein „Nutzungsrecht“ an den Inhalten eines Anbieters. Oft muss man bei Abschluss des Vertrags Nutzungsbedingungen (AGBs) bestätigen, in denen geregelt ist, welche Nutzung erlaubt ist. Oft besteht ein Kopierschutz, der u.a. das Abspielen an bestimmte Nutzer oder Geräte bindet. Dadurch wollen die Anbieter verhindern, dass die Dateien sich unkontrolliert im Netz verbreiten. Für den Nutzer problematisch ist, dass Nutzungsbedingungen und Kopierschutz oft einschränken, was vom Gesetzgeber im Urheberrecht erlaubt ist. Regelungen in den Nutzungsbedingungen können also auch gesetzlich unwirksam sein, was allerdings der normale Nutzer nur selten beurteilen kann.
Ablauf des Urheberrechts
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt der gesetzliche Schutz für ein
Werk fort. Nach dem Tod des Urhebers sind dessen Erben die Inhaber der
jeweiligen Rechte. Kürzere Schutzdauern gelten für Aufnahmen von Künstlern (50 Jahre), Werke
von Tonträgern und Filmproduzenten (50 Jahre ab Erscheinen) oder von
Sendeunternehmen (50 Jahre ab Erstsendung). Datenbankproduzenten können sich
auf eine Schutzfrist von 15 Jahren (ab Veröffentlichung) verlassen.
- Die
GEMA
ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich
anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte für
Musikschaffende. Im GEMA-Repertoire kann nach musikalischen Werken gesucht
werden. Außerdem erfahren Sie im Bereich
"Musiknutzer"
welche Gebühren zu Zahlen sind, wenn Sie
Musik in bestimmten Kontexten abspielen/aufführen, auf Tonträger,
Bildtonträger, Multimedia-Datenträger speichern, senden, online im Internet
anbieten oder auf Leermedien (wie USB-Sticks, Rohlingen oder Speicherkarten) oder Geräte herstellen oder vertreiben wollen.
Amtliche Werke und Pressemitteilungen
Nicht urheberrechtlich geschützt sind so genannte amtliche Werke. Dazu
zählen beispielsweise Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder
Bekanntmachungen. Die Internetseiten der Bundesregierung und der Landesregierungen bieten außerdem
Gesetzestexte zum Download an, die Sie bedenkenlos in eigene Entwicklungen
integrieren können.
Beachten Sie jedoch, dass sobald ein Gesetzestext von einem Verlag
bearbeitet worden ist, der Verlag an dieser Version Nutzungs- und
Verwertungsrechte erworben hat. Der gedruckte Gesetzestext darf
beispielsweise nicht eingescannt und auf die Homepage des Lehrstuhls
gestellt werden, ohne dass zuvor die Zustimmung des Verlages eingeholt
wurde.
Nichtamtliche Pressemitteilungen unterliegen allerdings auch dem Urheberrechtsgesetz und dürfen nur im Internet veröffentlicht werden, wenn die Quelle genannt wird.
Userkommentare, Blog- oder Forumsbeiträge
Auch bei Userkommentaren, Blog- oder Forumsbeiträgen kann eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit bestehen. Oft kann man sich auf Mangel an Schöpfungshöhe beziehen, wodurch der urheberrechtliche Schutz verneint wird.
Absprache mit Verlagen zu Nutzungsrechten
Sofern Sie mit dem Verlag lediglich ein einfaches, nicht exklusives
Nutzungsrecht vertraglich vereinbart haben, können Sie Ihre Veröffentlichung
weiter nutzen und auch in neue, multimediale Entwicklungen integrieren.
Haben Sie dem Verlag dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen,
so müssen Sie vor der Nutzung die Zustimmung des Verlages einholen.
Wurden keine vertraglichen Absprachen getroffen, so greifen die
gesetzlichen Bestimmungen: Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber
einer periodisch erscheinenden Sammlung (z. B. einer Zeitschrift) das
ausschließliche Nutzungsrecht. Im Gegenzug können Sie als Urheber jedoch im
Regelfall ein Jahr nach Erscheinen Ihre Arbeit wieder uneingeschränkt
verbreiten und vervielfältigen.
Was sie zu beachten haben, wenn Sie ihr Dokument als Open Content zur
Verfügung stellen wollen, erfahren Sie in der Vertiefung zu
Open Access.
Neue Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (z. B. Internet). Der
Urheber erhält durch die Neuregelung eine gesonderte, angemessene Vergütung,
wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Der Verwerter muss
den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach
kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit
der Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke in Archiven
(wie alte Radiosendungen usw.), in neuen Nutzungsarten ermöglicht.
Weitere Informationen:
- Weitere Informationen zum Anfang 2008 verabschiedeten „zweiten
Korb“ des neuen Urheberrechts finden Sie auf den Seiten des
Bundesjustizministeriums.
-
Von verschiedenen Seiten wird inzwischen starke Kritik an den
Neuerungen im Urheberrechtsgesetz laut, die auch nahe legt, dass es bald
einen „Dritten Korb“ geben wird. Ein großer Kritikpunkt ist einerseits die
Einschränkung und Verteuerung des Bezugs von wissenschaftlichen
Fachartikeln, die Einschränkung der Rechte der Bibliotheken, sowie die
fehlende Berücksichtigung von
Open Access
-Strategien, die den offenen Zugang zu wissenschaftlichen
Informationen zu erleichtern.
- Im Rahmen des Safer Internet Programms der Europäischen Kommission
wurde auf nationaler Ebene das Portal
klicksafe.de
aufgebaut. klicksafe.de
informiert umfassend über Sicherheitsthemen im Internet. Ziel ist es,
Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen aufzuklären und Kompetenzen zu
vermitteln.
- Das Aktionsbündnis „
Urheberrecht für Bildung und
Wissenschaft
“ (gegründet am 5. Juli 2004) veröffentlicht auf seiner
Webseite Neuigkeiten in Bezug auf das Urheberrecht. Diese können per RSS
-Feed abonniert werden. Das Aktionsbündnis setzt sich dafür ein, dass die
Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die
Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar
bleiben.
- Informationen zu Fragen des Urheberrechts, sowie aktuelle Nachrichten,
die Urteile und medienrechtliche Entscheidungen wiedergeben, die
verschiedene Medien betreffen sowie Informationen sortiert nach
verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf der
Webseite des Institut für Urheber- und
Medienrecht.
- Fragen zum Urheberrecht wie "Wird die Privatkopie durch das neue
Urheberrecht verboten?", "Darf ich für den privaten Gebrauch CDs
kopieren?", "Gibt es ein Recht auf Privatkopie?" werden im Portal „ Kopien
brauchen Originale “ beantwortet, das
das Bundesministerium für Justiz
zur Verfügung
stellt.