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Urheberrecht

Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Lehre sieht das entsprechende Gesetz (UrhG) gesonderte Regelungen vor. Sie garantieren, dass für die Zitation und Nutzung von Literatur, Musik oder Kunstwerken zu Unterrichtszwecken in der Regel keine Abgaben an die Urheber entrichtet werden müssen. Anders liegt der Fall, wenn diese Werke, Lehrmaterialien oder Schriften einer nicht näher spezifizierten Öffentlichkeit über das World Wide Web zugänglich gemacht werden, oder ein Lehrmodul z. B. in einem kommerziellen Spin-off-Produkt aufgeht. Dann greifen diese Regelungen nicht mehr. Wenn urheberrechtlich relevante Inhalte die geschützte Umgebung von Schule und Wissenschaft verlassen, ist es ratsam, sich im Vorfeld die Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen oder eine Nutzungslizenz zu erwerben.
Grundsätzlich unterliegen Netzpublikationen, egal ob es sich dabei um Texte, Bilder, Musik, Filme etc. handelt, dem gleichen Recht wie alle anderen Veröffentlichungen. Die Urheber von Online-Publikationen genießen danach Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechts. Nach dem Prinzip der Inländerbehandlung ist es für die Hochschule unerheblich, in welchem Land die Publikation ins Netz gebracht wurde, es gilt das Urheberrecht des Landes, in dem die Verwertung vorgenommen wird. Demnach gelten die Beschränkungen des Urheberrechts, wenn Hochschulen in Deutschland Online-Publikationen zustimmungsfrei vervielfältigen wollen, z.B. ausdrucken, herunterladen oder speichern.

Ablauf des Urheberrechts

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt der gesetzliche Schutz für ein Werk fort. Nach dem Tod des Urhebers sind dessen Erben die Inhaber der jeweiligen Rechte.

Kürzere Schutzdauern gelten für Aufnahmen von Künstlern (50 Jahre), Werke von Tonträgern und Filmproduzenten (50 Jahre ab Erscheinen) oder von Sendeunternehmen (50 Jahre ab Erstsendung). Datenbankproduzenten können sich auf eine Schutzfrist von 15 Jahren (ab Veröffentlichung) verlassen.


  • Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte für Musikschaffende. Im GEMA-Repertoire kann nach musikalischen Werken gesucht werden. Außerdem erfahren Sie im Bereich "Musiknutzer" welche Gebühren zu Zahlen sind, wenn Sie Musik in bestimmten Kontexten abspielen/aufführen, auf Tonträger, Bildtonträger, Multimedia-Datenträger speichern, senden, online im Internet anbieten oder Leermedien/Geräte herstellen oder vertreiben wollen.

Amtliche Werke und Pressemitteilungen

Nicht urheberrechtlich geschützt sind so genannte amtliche Werke. Dazu zählen beispielsweise Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen.

Beachten Sie jedoch, dass sobald ein Gesetzestext von einem Verlag bearbeitet worden ist, der Verlag an dieser Version Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben hat. Der gedruckte Gesetzestext darf beispielsweise nicht eingescannt und auf die Homepage des Lehrstuhls gestellt werden, ohne dass zuvor die Zustimmung des Verlages eingeholt wurde.

Die Internetseiten der Bundesregierung und der Landesregierungen bieten Gesetzestexte zum Download an, die Sie bedenkenlos in eigene Entwicklungen integrieren können. Auch Pressemitteilungen können Sie prinzipiell für Ihre Entwicklung nutzen.

Nutzungsrechte

Sofern Sie mit dem Verlag lediglich ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht vertraglich vereinbart haben, können Sie Ihre Veröffentlichung weiter nutzen und auch in neue, multimediale Entwicklungen integrieren. Haben Sie dem Verlag dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, so müssen Sie vor der Nutzung die Zustimmung des Verlages einholen.

Wurden keine vertraglichen Absprachen getroffen, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen: Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber einer periodisch erscheinenden Sammlung (z. B. einer Zeitschrift) das ausschließliche Nutzungsrecht. Im Gegenzug können Sie als Urheber jedoch im Regelfall ein Jahr nach Erscheinen Ihre Arbeit wieder uneingeschränkt verbreiten und vervielfältigen.

Was sie zu beachten haben, wenn Sie ihr Dokument als Open Content zur Verfügung stellen wollen, erfahren Sie in der Vertiefung zu Open Access.


Zitate

Eine Ausnahme des Urheberrechtsschutzes bildet das Zitieren fremder Werke. Das Zitieren ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn das Zitat zur Veranschaulichung oder Untermauerung der eigenen Aussage dient und nicht bloß das eigene Werk anfüllen und erweitern soll. Zitate müssen kenntlich gemacht und mit einer Quellenangabe versehen werden. Bei Zitaten kann es sich gleichermaßen um Sprachwerke, Bilder, Musik und Filme handeln.

Der zulässige Umfang des Zitats (Anzahl der Worte, Noten etc.) hängt von der sachlichen Notwendigkeit ab. Das Zitatrecht erlaubt die Übernahme ganzer Werke in neue wissenschaftliche Arbeiten. In nicht wissenschaftliche Arbeiten dürfen hingegen nur kleine Teile eines fremden Werkes übernommen werden.

Weitere Informationen:
  • Hinweise zum Zitieren fremder Werke finden Sie an der TU-Dresden.

Vervielfältigung von (wissenschaftlichen) Texten oder Fotografien

Eine wesentliche Ausnahme des Urheberrechtsschutzes bildet die Vervielfältigung zum privaten und wissenschaftlichen Gebrauch.

Einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (z. B. der Download eines Textes oder einer Fotografie aus dem Internet) sind grundsätzlich erlaubnisfrei möglich. Der Begriff des 'privaten' Gebrauchs ist jedoch eingegrenzt - eine Nutzung zu beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken ist davon nicht umfasst. Die zulässige Privatkopie findet außerdem dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden und diese zum privaten Gebrauch geknackt werden müssen. Die Kopie oder der Download einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ist illegal. Allerdings bleibt strittig, woran man einen „wirksamen Kopierschutz“ sowie „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen“ erkennen kann.

Einschränkungen des E-Mail-Versand von Artikeln

Bibliotheken dürfen auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden, z.B. per E-Mail. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Ob Aufsätze per PDF-Datei und Mail versendet werden dürfen, liegt nun mehr oder minder in der Hand der Verlage. Für Artikel-Dienste wie Subito wird eine erhebliche Preissteigerung erwartet. Somit wird es für wissenschaftlich tätige schwieriger, Fachartikel zu beziehen.

Elektronische Bestände öffentlicher Bibliotheken

Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, ist grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden.

Neue Vergütungsregelungen

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Die Vergütungssätze werden allerdings nicht mehr in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt, sondern sollen durch die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, ausgehandelt werden. Bisher wurden nur Faxgeräte, Kopierer, Scanner sowie CD-und DVD-Brenner mit der Abgabe belegt, in Zukunft betrifft die Abgabe alle Geräte, die geeignet sind, Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen wie z.B. Drucker und PCs, evtl. aber auch Handys und sonstige mobilen Endgeräte. Erwartet wird eine Preiserhöhung der Geräte.

Neue Nutzungsarten

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (z. B. Internet). Der Urheber erhält durch die Neuregelung eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Der Verwerter muss den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit der Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke in Archiven (wie alte Radiosendungen usw.), in neuen Nutzungsarten ermöglicht.

Weitere Informationen:

  • Weitere Informationen zum Anfang Juli 2007 verabschiedeten „zweiten Korb“ des neuen Urheberrechts finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.
  • Von verschiedenen Seiten wird inzwischen starke Kritik an den Neuerungen im Urheberrechtsgesetz laut, die auch nahe legt, dass es bald einen „Dritten Korb“ geben wird. Ein großer Kritikpunkt ist einerseits die Einschränkung und Verteuerung des Bezugs von wissenschaftlichen Fachartikeln, die Einschränkung der Rechte der Bibliothelen, sowie die fehlende Berücksichtigung von Open Access -Strategien, die den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu erleichtern.



Download von Musik und Film
 

Digitale Medien bieten neue Möglichkeiten der Publikation und Verwertung, die zu einer Überarbeitung des Urhebergesetzes führen. Seit September 2003 gilt das neue Urheberrechtsgesetz, das im März 2006 durch eine Novelle (der sogenannte „zweite Korb“) ergänzt wurde. Nachfolgend eine kleine Übersicht zu den rechtlichen Bestimmungen zum Thema Musik- und Filmdownload oder Brennen. Einzelheiten zur Novellierung des Urheberrechts erfahren Sie in der Presseerklärung auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz


Privatkopie und Kopierschutz

Das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ist eigentlich nicht erlaubt, jedoch besteht in Deutschland die sogenannte „Privatkopieschranke“. Dadurch ist es möglich, für Familie und Freunde Kopien von CDs und DVDs zu erstellen. Diese CDs oder DVDs können dabei auch von Freunden oder einer Videothek geliehen sein. Wichtig ist jedoch, dass zum Kopieren von Filmen und Musik-CDs kein Kopierschutz umgangen werden darf, auch nicht zur Anfertigung von Sicherheitskopien. Vervielfältigungen, die nicht unter die Privatkopierregelungen fallen, stellen eine Urheberrechtsverletzung dar. Einen Kopierschutz zu umgehen um eine rein private Kopie herzustellen ist nicht strafbar, aber ein zivilrechtlicher Verstoß, der Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen hervorrufen kann (Der Erwerb einer Kopie, zum Beispiel ein Kauf von DVD-Kopien auf dem Flohmarkt, ist keine Urheberrechtsverletzung). Interesssant ist, dass die Umgehung des Kopierschutzes nicht rechtswidrig ist, wenn dieser so schwach ist, dass er beispielsweise unwirksam wird, sobald eine CD im Computer abgespielt werden soll. Außerdem ist die Umgehung des Kopierschutzes für Software-Produkte weder strafbar noch schadensersatzpflichtig, jedoch nur, wenn es sich um eine Sicherungskopie zum persönlichen Gebrauch handelt.


Tauschbörsen im Internet

Das Herunterladen einer legalen Kopie eines Musikstücks oder Films zum Privatgebrauch bleibt weiterhin erlaubt, diese Regelung betrifft jedoch nur freie Musik. Verboten ist der Download der Kopie einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“. Um was es sich dabei genau handelt ist rechtlich nicht eindeutig festgelegt, kommerzielle Musikstücke, die im Internet zum Tausch angeboten fallen jedoch darunter. Das kommt damit dem faktischen Ausschluss der Privatkopie bei den meisten digitalen Werken gleich, wie von Seiten des Verbraucherschutzes bemängelt wird. Außerdem verboten ist das Anbieten von geschützten Inhalten in einer Tauschbörse. In beiden Fällen begeht man eine Urheberrechtsverletzung, die sowohl von den Rechtsinhabern (zivilrechtlich) als auch durch die Staatsanwaltschaft (strafrechtlich) verfolgt werden kann.

Weitere Informationen:

  • Im Rahmen des Safer Internet Programms der Europäischen Kommission wurde auf nationaler Ebene das Portal klicksafe.de aufgebaut. klicksafe.de informiert umfassend über Sicherheitsthemen im Internet. Ziel ist es, Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen aufzuklären und Kompetenzen zu vermitteln.
  • Das Aktionsbündnis „ Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft “ (gegründet am 5. Juli 2004) veröffentlicht auf seiner Webseite Neuigkeiten in Bezug auf das Urheberrecht. Diese können per RSS -Feed abonniert werden. Das Aktionsbündnis setzt sich dafür ein, dass die Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben.
  • Informationen zu Fragen des Urheberrechts, sowie aktuelle Nachrichten, die Urteile und medienrechtliche Entscheidungen wiedergeben, die verschiedene Medien betreffen sowie Informationen sortiert nach verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf der Webseite des Institut für Urheber- und Medienrecht.
  • Fragen zum Urheberrecht wie "Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?", "Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?", "Gibt es ein Recht auf Privatkopie?" werden im Portal „ Kopien brauchen Originale “ beantwortet, das das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stellt.

 


Letzte Änderung: 28.10.2008


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