Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Lehre sieht das entsprechende Gesetz (UrhG) gesonderte Regelungen vor. Sie garantieren, dass für die Zitation und Nutzung von Literatur, Musik oder Kunstwerken zu Unterrichtszwecken in der Regel keine Abgaben an die Urheber entrichtet werden müssen.
Anders liegt der Fall, wenn diese Werke, Lehrmaterialien oder Schriften einer nicht näher spezifizierten Öffentlichkeit über das World Wide Web zugänglich gemacht werden, oder ein Lehrmodul z. B. in einem kommerziellen Spin-off-Produkt aufgeht. Dann greifen diese Regelungen nicht mehr. Wenn urheberrechtlich relevante Inhalte die geschützte Umgebung von Schule und Wissenschaft verlassen, ist es ratsam, sich im Vorfeld die Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen oder eine Nutzungslizenz zu erwerben.
Grundsätzlich unterliegen Netzpublikationen, egal ob es sich dabei um Texte,
Bilder, Musik, Filme etc. handelt, dem gleichen Recht wie alle anderen
Veröffentlichungen. Die Urheber von Online-Publikationen genießen danach
Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechts. Nach dem
Prinzip der Inländerbehandlung ist es für die Hochschule unerheblich, in
welchem Land die Publikation ins Netz gebracht wurde, es gilt das
Urheberrecht des Landes, in dem die Verwertung vorgenommen wird. Demnach
gelten die Beschränkungen des Urheberrechts, wenn Hochschulen in Deutschland
Online-Publikationen zustimmungsfrei vervielfältigen wollen, z.B.
ausdrucken, herunterladen oder speichern.
Ablauf des Urheberrechts
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt der gesetzliche Schutz für ein
Werk fort. Nach dem Tod des Urhebers sind dessen Erben die Inhaber der
jeweiligen Rechte.
Kürzere Schutzdauern gelten für Aufnahmen von Künstlern (50 Jahre), Werke
von Tonträgern und Filmproduzenten (50 Jahre ab Erscheinen) oder von
Sendeunternehmen (50 Jahre ab Erstsendung). Datenbankproduzenten können sich
auf eine Schutzfrist von 15 Jahren (ab Veröffentlichung) verlassen.
- Die
GEMA
ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich
anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte für
Musikschaffende. Im GEMA-Repertoire kann nach musikalischen Werken gesucht
werden. Außerdem erfahren Sie im Bereich
"Musiknutzer"
welche Gebühren zu Zahlen sind, wenn Sie
Musik in bestimmten Kontexten abspielen/aufführen, auf Tonträger,
Bildtonträger, Multimedia-Datenträger speichern, senden, online im Internet
anbieten oder Leermedien/Geräte herstellen oder vertreiben wollen.
Amtliche Werke und Pressemitteilungen
Nicht urheberrechtlich geschützt sind so genannte amtliche Werke. Dazu
zählen beispielsweise Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder
Bekanntmachungen.
Beachten Sie jedoch, dass sobald ein Gesetzestext von einem Verlag
bearbeitet worden ist, der Verlag an dieser Version Nutzungs- und
Verwertungsrechte erworben hat. Der gedruckte Gesetzestext darf
beispielsweise nicht eingescannt und auf die Homepage des Lehrstuhls
gestellt werden, ohne dass zuvor die Zustimmung des Verlages eingeholt
wurde.
Die Internetseiten der Bundesregierung und der Landesregierungen bieten
Gesetzestexte zum Download an, die Sie bedenkenlos in eigene Entwicklungen
integrieren können. Auch Pressemitteilungen können Sie prinzipiell für Ihre
Entwicklung nutzen.
Nutzungsrechte
Sofern Sie mit dem Verlag lediglich ein einfaches, nicht exklusives
Nutzungsrecht vertraglich vereinbart haben, können Sie Ihre Veröffentlichung
weiter nutzen und auch in neue, multimediale Entwicklungen integrieren.
Haben Sie dem Verlag dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen,
so müssen Sie vor der Nutzung die Zustimmung des Verlages einholen.
Wurden keine vertraglichen Absprachen getroffen, so greifen die
gesetzlichen Bestimmungen: Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber
einer periodisch erscheinenden Sammlung (z. B. einer Zeitschrift) das
ausschließliche Nutzungsrecht. Im Gegenzug können Sie als Urheber jedoch im
Regelfall ein Jahr nach Erscheinen Ihre Arbeit wieder uneingeschränkt
verbreiten und vervielfältigen.
Was sie zu beachten haben, wenn Sie ihr Dokument als Open Content zur
Verfügung stellen wollen, erfahren Sie in der Vertiefung zu
Open Access.
Zitate
Eine Ausnahme des Urheberrechtsschutzes bildet das Zitieren fremder
Werke. Das Zitieren ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn das
Zitat zur Veranschaulichung oder Untermauerung der eigenen Aussage dient und
nicht bloß das eigene Werk anfüllen und erweitern soll. Zitate müssen
kenntlich gemacht und mit einer Quellenangabe versehen werden. Bei Zitaten
kann es sich gleichermaßen um Sprachwerke, Bilder, Musik und Filme
handeln.
Der zulässige Umfang des Zitats (Anzahl der Worte, Noten etc.) hängt von
der sachlichen Notwendigkeit ab. Das Zitatrecht erlaubt die Übernahme ganzer
Werke in neue wissenschaftliche Arbeiten. In nicht wissenschaftliche
Arbeiten dürfen hingegen nur kleine Teile eines fremden Werkes übernommen
werden.
Weitere Informationen:
-
Hinweise
zum Zitieren fremder Werke
finden Sie an der TU-Dresden.
Vervielfältigung von (wissenschaftlichen) Texten oder
Fotografien
Eine wesentliche Ausnahme des Urheberrechtsschutzes bildet die
Vervielfältigung zum privaten und wissenschaftlichen Gebrauch.
Einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (z. B. der Download eines
Textes oder einer Fotografie aus dem Internet) sind grundsätzlich
erlaubnisfrei möglich. Der Begriff des 'privaten' Gebrauchs ist jedoch
eingegrenzt - eine Nutzung zu beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen
Zwecken ist davon nicht umfasst. Die zulässige Privatkopie findet außerdem
dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden und diese zum
privaten Gebrauch geknackt werden müssen. Die Kopie oder der Download einer
offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ist illegal. Allerdings
bleibt strittig, woran man einen „wirksamen Kopierschutz“ sowie
„offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen“ erkennen kann.
Einschränkungen des E-Mail-Versand von Artikeln
Bibliotheken dürfen auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich
geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden, z.B. per E-Mail.
Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag
nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen
Bedingungen bereithält. Ob Aufsätze per PDF-Datei und Mail versendet werden
dürfen, liegt nun mehr oder minder in der Hand der Verlage. Für
Artikel-Dienste wie Subito wird eine erhebliche Preissteigerung erwartet.
Somit wird es für wissenschaftlich tätige schwieriger, Fachartikel zu
beziehen.
Elektronische Bestände öffentlicher Bibliotheken
Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an
elektronischen Leseplätzen zeigen. Die Anzahl der Vervielfältigungen eines
bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen,
ist grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung
geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen
werden.
Neue Vergütungsregelungen
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine
pauschale Vergütung. Die Vergütungssätze werden allerdings nicht mehr in
einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt, sondern sollen
durch die Beteiligten selbst, also die
Verwertungsgesellschaften
und die Verbände der
Geräte- und Speichermedienhersteller, ausgehandelt werden. Bisher wurden nur
Faxgeräte, Kopierer, Scanner sowie CD-und DVD-Brenner mit der Abgabe belegt,
in Zukunft betrifft die Abgabe alle Geräte, die geeignet sind, Kopien
urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen wie z.B. Drucker und PCs,
evtl. aber auch Handys und sonstige mobilen Endgeräte. Erwartet wird eine
Preiserhöhung der Geräte.
Neue Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (z. B. Internet). Der
Urheber erhält durch die Neuregelung eine gesonderte, angemessene Vergütung,
wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Der Verwerter muss
den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach
kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit
der Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke in Archiven
(wie alte Radiosendungen usw.), in neuen Nutzungsarten ermöglicht.
Weitere Informationen:
- Weitere Informationen zum Anfang Juli 2007 verabschiedeten „zweiten
Korb“ des neuen Urheberrechts finden Sie auf den Seiten des
Bundesjustizministeriums.
-
Von verschiedenen Seiten wird inzwischen starke Kritik an den
Neuerungen im Urheberrechtsgesetz laut, die auch nahe legt, dass es bald
einen „Dritten Korb“ geben wird. Ein großer Kritikpunkt ist einerseits die
Einschränkung und Verteuerung des Bezugs von wissenschaftlichen
Fachartikeln, die Einschränkung der Rechte der Bibliothelen, sowie die
fehlende Berücksichtigung von
Open Access
-Strategien, die den offenen Zugang zu wissenschaftlichen
Informationen zu erleichtern.
Download von Musik und Film
Digitale Medien bieten neue Möglichkeiten der Publikation und Verwertung,
die zu einer Überarbeitung des Urhebergesetzes führen. Seit September 2003
gilt das
neue Urheberrechtsgesetz, das im März
2006 durch eine Novelle (der sogenannte „zweite Korb“) ergänzt wurde.
Nachfolgend eine kleine Übersicht zu den rechtlichen Bestimmungen zum Thema
Musik- und Filmdownload oder Brennen. Einzelheiten zur Novellierung des
Urheberrechts erfahren Sie in der
Presseerklärung
auf den
Seiten des Bundesministeriums der Justiz
Privatkopie und Kopierschutz
Das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ist
eigentlich nicht erlaubt, jedoch besteht in Deutschland die sogenannte
„Privatkopieschranke“. Dadurch ist es möglich, für Familie und Freunde
Kopien von CDs und DVDs zu erstellen. Diese CDs oder DVDs können dabei auch
von Freunden oder einer Videothek geliehen sein. Wichtig ist jedoch, dass
zum Kopieren von Filmen und Musik-CDs kein Kopierschutz umgangen werden
darf, auch nicht zur Anfertigung von Sicherheitskopien. Vervielfältigungen,
die nicht unter die Privatkopierregelungen fallen, stellen eine
Urheberrechtsverletzung dar. Einen Kopierschutz zu umgehen um eine rein
private Kopie herzustellen ist nicht strafbar, aber ein zivilrechtlicher
Verstoß, der Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen hervorrufen kann (Der
Erwerb einer Kopie, zum Beispiel ein Kauf von DVD-Kopien auf dem Flohmarkt,
ist keine Urheberrechtsverletzung). Interesssant ist, dass die Umgehung des
Kopierschutzes nicht rechtswidrig ist, wenn dieser so schwach ist, dass er
beispielsweise unwirksam wird, sobald eine CD im Computer abgespielt werden
soll. Außerdem ist die Umgehung des Kopierschutzes für Software-Produkte
weder strafbar noch schadensersatzpflichtig, jedoch nur, wenn es sich um
eine Sicherungskopie zum persönlichen Gebrauch handelt.
Tauschbörsen im Internet
Das Herunterladen einer legalen Kopie eines Musikstücks oder Films zum
Privatgebrauch bleibt weiterhin erlaubt, diese Regelung betrifft jedoch nur
freie Musik. Verboten ist der Download der Kopie einer „offensichtlich
rechtswidrig hergestellten Vorlage“. Um was es sich dabei genau handelt ist
rechtlich nicht eindeutig festgelegt, kommerzielle Musikstücke, die im
Internet zum Tausch angeboten fallen jedoch darunter. Das kommt damit dem
faktischen Ausschluss der Privatkopie bei den meisten digitalen Werken
gleich, wie von Seiten des Verbraucherschutzes bemängelt wird. Außerdem
verboten ist das Anbieten von geschützten Inhalten in einer Tauschbörse. In
beiden Fällen begeht man eine Urheberrechtsverletzung, die sowohl von den
Rechtsinhabern (zivilrechtlich) als auch durch die Staatsanwaltschaft
(strafrechtlich) verfolgt werden kann.
Weitere Informationen:
- Im Rahmen des Safer Internet Programms der Europäischen Kommission
wurde auf nationaler Ebene das Portal
klicksafe.de
aufgebaut. klicksafe.de
informiert umfassend über Sicherheitsthemen im Internet. Ziel ist es,
Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen aufzuklären und Kompetenzen zu
vermitteln.
- Das Aktionsbündnis „
Urheberrecht für Bildung und
Wissenschaft
“ (gegründet am 5. Juli 2004) veröffentlicht auf seiner
Webseite Neuigkeiten in Bezug auf das Urheberrecht. Diese können per RSS
-Feed abonniert werden. Das Aktionsbündnis setzt sich dafür ein, dass die
Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die
Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar
bleiben.
- Informationen zu Fragen des Urheberrechts, sowie aktuelle Nachrichten,
die Urteile und medienrechtliche Entscheidungen wiedergeben, die
verschiedene Medien betreffen sowie Informationen sortiert nach
verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf der
Webseite des Institut für Urheber- und
Medienrecht.
- Fragen zum Urheberrecht wie "Wird die Privatkopie durch das neue
Urheberrecht verboten?", "Darf ich für den privaten Gebrauch CDs
kopieren?", "Gibt es ein Recht auf Privatkopie?" werden im Portal „ Kopien
brauchen Originale “ beantwortet, das
das Bundesministerium für Justiz
zur Verfügung
stellt.