|
|
 |
Verwertungsgesellschaften
|
Geistiges und künstlerisches Eigentum wie Gedichte, Filme aber auch
Datenbanken und Software schützt das Urheberrecht. In vielen Bereichen ist es für den einzelnen Urheber allerdings allein schon zeitlich unmöglich, seine Rechte individuell einzufordern. Für einen Komponisten z. B. wäre es eine
Sisyphosarbeit, alle potentiellen Radiosender zu überwachen, die seine Songs
spielen könnten und ggf. eine Honorarforderung zu stellen. Er käme nicht
mehr zu seiner eigentlichen Arbeit.
Hier springen die Verwertungsgesellschaften (VG) ein. Das bekannteste
Beispiel in Deutschland ist die GEMA, die ironisch auch als „Musikfinanzamt“
tituliert wird. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte vertritt die Ansprüche von
Musikschaffenden, die VG Wort die der Autoren. Mit der betreffenden VG
schließt der Urheber einen Wahrnehmungsvertrag, die seine kommerziellen
Rechte dann kollektiv vertritt – also verwertet. Dies trifft immer dann zu,
wenn durch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
urheberrechtlich geschützten Werken eine Kopie erstellt wird, z. B. von
einem Fachartikel in einer Bibliothek. Hierfür ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaften ziehen die
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ein und schütten sie an die
Wahrnehmungsberechtigten aus. Das ist in der Regel einmal im Jahr eine
pauschalisierte Summe pro Werkeinheit. Sie richtet sich nach den
Gesamteinnahmen und dem Verteilungsplan der jeweiligen VG.
Einnahmequellen der VG
Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften speisen sich zum größten Teil
aus der so genannten Pauschalabgabe. Sie wurde 1965 als Reaktion auf die
neuen Vervielfältigungstechnologien wie Tonband und Kassettenrekorder
eingeführt. Sie erkennt den Vergütungsanspruch der Urheber an und
legalisiert die Kopie zum Privatgebrauch. Die pauschale Abgabe wird auf
Reproduktionsgeräte und Leermedien ("Rohlinge") erhoben. Seit 1985 gilt die
Regelung auch für diejenigen, die Ablichtungsgeräte entgeltlich zur
Verfügung stellen. Neben Faxgeräten, Kopierern, Scannern sowie CD- und
DVD-Brennern sollen zukünftig alle Geräte der Abgabenpflicht unterliegen,
mit denen urheberrechtlich relevante Inhalte reproduziert werden können, z.
B. Computer oder Multimediahandys. Die Abgabenhöhe handeln die
Verwertungsgesellschaften und die Geräte- und Speichermedienhersteller
untereinander aus. Weitere Einnahmen resultieren aus dem öffentlichen
Abspielen, Nachdrucken in Schulbüchern, Vermieten und Verleihen von Werken,
beispielsweise durch eine Arto- oder Videothek. Dies betrifft auch die
Wiedergabe im Internet, soweit die Verwertungsgesellschaften hierfür über
ein Tarifwerk verfügen. Da mit Fotokopien und Leermedien sowohl Wort, Musik
als auch Bild vervielfältigt werden können, gibt es einen Verteilschlüssel
unter den Verwertungsgesellschaften. Er basiert auf empirischen Studien über
die Verwendung des kopierbaren, vermieteten Materials. Ein Teil der
Tantiemen fließt in gesetzlich vorgeschriebene Sozial- und Förderfonds, aus
denen z. B. Stipendien vergeben werden. Die Aufsichtsbehörde ist das
Deutsche Patentamt in München. Um die Vergütungsansprüche auch international
durchsetzen zu können, unterhalten die Verwertungsgesellschaften
Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und
Inkassoorganisationen.
Vergütungsregeln und E-Learning
Das Urheberrecht schützt eigene Inhalte wie z. B. selbst verfasste
Online-Lehrmodule vor der Nutzung durch Dritte bzw. fremde Materialien vor
einer unerlaubten Verwendung in den eigenen E-Learning-Angeboten. Der
Wissenschaftsparagraf
ermöglicht jedoch den Einsatz urheberrechtlich
geschützter Dokumente, ohne dass der Urheber zustimmen muss – unter
bestimmten Voraussetzungen: Von einem bereits veröffentlichten Werk darf ein
kleiner Teil online gestellt werden. Als Richtschnur gelten 20 Prozent des
Umfangs. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt hierfür allerdings noch nicht
vor. Auf einer Seminarwebsite darf demnach beispielsweise eine bestimmte
Anzahl themenbezogener Fachaufsätze oder ein Auszug eines wissenschaftlichen
Lehrbuchs veröffentlicht werden. Es dürfen außerdem Werke geringen Umfangs
wie Aufsätze, Gedichte, Lieder oder kleine Novellen sowie einzelne Beiträge
aus Zeitungen und Zeitschriften verwendet werden. Die Grundbedingung ist,
dass diese Werke ausschließlich der Veranschaulichung im Unterricht oder zu
Forschungszwecken dienen. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Der
Adressatenkreis darf demgemäß nur aus Schulen, Hochschulen und nicht
gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung bestehen. Er ist
ferner auf einen bestimmbaren Kreis von Nutzern einzugrenzen. Dies ist durch
ein Kontrollsystem wie z. B. einen passwortgeschützten Zugang zu
garantieren.
Wer Lehrmaterialien in diesem Sinne auf einer E-Learning-Plattform
bereitstellt, ist dennoch verpflichtet, eine angemessene Vergütung an die
Verwertungsgesellschaften zu entrichten. Diese Beträge werden nicht von den
Lehrenden, Studierenden oder Hochschulen abgeführt, sondern von den
Bundesländern vertreten durch die Kultusministerkonferenz. Sie sind bisher
lediglich verpflichtet, den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung
anzuzeigen. Ab 2008 soll auf Basis der tatsächlichen Nutzung nach einem
einheitlichen Tarif pro Werk und Semester abgerechnet werden: 1,80 € bei
einem Kreis von bis zu 20 Studierenden, 3 € bei 21-50, 4 € bei 51-100
usw.
Knackpunkte
Durch den digitalen Fortschritt können urheberrechtlich geschützte
Werke immer leichter vervielfältigt und zweitgenutzt werden. Texte können z.
B. im Internet durch „Copy and Paste“ ganz einfach übernommen werden. Für
die Urheber setzen sich die Verwertungsgesellschaften ein, indem sie sich
auftragsgemäß für deren Interessen treuhänderisch streiten und die
Wahrnehmungsverträge an die erweiterten Nutzungsbedingungen anpassen.
Hierbei entsteht häufig eine interne Ambivalenz, da sich die Gesellschaften
auch für die Rechte der Verwertungsindustrie einsetzen, die nicht unbedingt
mit den Interessen der Urheber konform gehen. Ein Beispiel: Bands, die sich
durch die GEMA vertreten lassen und ihre Songs zu Marketingzwecken auf der
eigenen Homepage zum Download anbieten, müssen dafür teure Gebühren
entrichten. Auch ist es ihnen nicht erlaubt, ihre Werke – z. B. für Remixe –
im Internet unter eine
CC-Lizenz
zu stellen. Viele Forderungen
im Kampf um das Copyright wie die nach der Implementierung von
DRM-Systemen
widersprechen der ursprünglichen Idee des World Wide Webs –
dem freien Fluss von Informationen. Außerdem müssen sich die
Verwertungsgesellschaften immer wieder Vorwürfe in Form von mangelnder
Transparenz und zu hohen Eigenverwaltungskosten gefallen lassen.
Als defizitärer Bereich zeigt sich in der Praxis allgemein die Vergabe der
Online-Rechte über die Verwertungsgesellschaften. Zwar sind sie
verpflichtet, jedem auf Basis angemessener Bedingungen die Nutzung eines
Werkes einzuräumen, aber nur wenige VG können diese für die
Online-Verwendung rein rechtlich überhaupt vergeben. Dies behindert den
Lizenzerwerb für den Einsatz von Fremdmaterial in E-Learning-Veranstaltungen
erheblich: Der Rechteinhaber muss zunächst einmal ausfindig gemacht werden.
Bis vor kurzem half in Deutschland die sog. Clearingstelle Multimedia (CMMV)
bei der Recherche, die ihre Arbeit inzwischen aber eingestellt hat. Einzelne
Länder verfügen über nationale Clearingstellen. International gibt es keine
zentrale Rechte-Clearingstelle.
Die Verwertungsgesellschaften im Einzelnen
-
VG Wort
Die
Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)
verwaltet die
Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen. Dies
schließt auch die Zweitnutzungsrechte von Wortbeiträgen in Funk und
Fernsehen ein. Wahrnehmungsberechtigte sind: Autoren, Übersetzer und
Verleger von schöngeistigen, dramatischen, journalistischen und
wissenschaftlichen Texten. Um für die Autoren von
Texten im Internet
eine angemessene Vergütung zu
erzielen, hat die VG Wort eine eigene Abteilung geschaffen. Ziel war es,
ein System zu schaffen, dass die Nutzung von Texten im Internet erfasst und
belegbar nachweist. Hilfreiche Dokumentationen auf
den Seiten der VG Wort erläutern das mehrschrittige Verfahren. Für 2008
wurde außerdem ein neues Meldeportal angekündigt, das Online-Texte besser
berücksichtigt. 2006 betrugen die Erlöse aus der Wahrnehmung von
Urheberrechten 85,9 Mio. €.
-
GEMA
Komponisten, Textdichter, Songschreiber und Musikverleger können mit der
Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA)
einen Berechtigungsvertrag schließen. Hinter der GEMA stehen
60.000 Mitglieder. Sie vertritt außerdem das gesamte Weltrepertoire an
urheberrechtlich geschützter Musik. Die Nutzung von Werken des
GEMA-Repertoires im Internet oder anderen Netzen ist gebührenpflichtig.
Dies betrifft den Download des Werkes auf eine Festplatte - u. a. in den
Dateiformaten
WAV,
MIDI,
AIFF, AU und
MP3
– genauso wie das Anhören der Werke - das
Streaming
z. B. durch die
RealAudio
-Technik. Die GEMA-Website informiert hier über ihre
Tarife.
-
VG Bild-Kunst
Die
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst)
nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für bildende Künstler,
Fotografen, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildagenturen,
sowie Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und
Kostümbildner und Choreografen wahr. Eine Besonderheit bei der VG
Bild-Kunst ist die Wahrnehmung des Folgerechts. Es räumt dem Künstler eine
prozentuale Beteiligung ein, wenn sein Werk weiterveräußert wird. Ohne das
Folgerecht wäre er von den z. T. immensen Wertsteigerungen am Kunstmarkt
ausgeschlossen. Für die Wiedergabe bildender Kunst am Bildschirm sowie in
digitalen Medien, z. B. DVDs oder Datenbanken, verfügt die die VG
Bild-Kunst über ein differenziertes
Tarifwerk.
-
DMV
Im
Deutschen Musikverleger-Verband (DMV)
sind rund 90
Prozent der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Musikverlage
organisiert. Diese Interessenvertretung nimmt die Rechte der über 500
Musikverleger wahr, also die Ansprüche aus der Verwertung der Noten.
Außerdem tritt sie im Sinne ihrer Mitglieder für die Verbesserung der
Gesetzgebung auf Bundes- und EU-Ebene ein. Weitere Informationen zum
Verband können Sie der Website des DMV entnehmen.
-
GVL
Die
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
(GVL)
ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und
Tonträgerhersteller. Unter ausübenden Künstlern werden Musiker, Sänger,
Tänzer, Schauspieler und andere Werkinterpreten zusammengefasst. Als
Tonträgerhersteller gelten Schallplatten- und CD-Produzenten sowie sonstige
Tonträgerhersteller mit eigenem Label. Für
Webcastangebote
erhebt die GVL wie die GEMA Vergütungsansprüche, die z.
B. bei einem Uniradio greifen würden. Die Einzelheiten können Sie bei der
GVL im Internet im Abschnitt
Internetradio
nachlesen.
-
GÜFA
Der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten
(GÜFA) sind überwiegend Filmproduzenten/Rechteinhaber angeschlossen, die
sich mit der Herstellung erotischer, pornografischer Filme beschäftigen.
Sie nimmt deren Aufführungsrechte wahr und kümmert sich um die
Rechtevermittlung und Wahrnehmung in digitalen Medien, z. B. im
Zusammenhang mit
Download
möglichkeiten via Internet oder Multimediaproduktionen. Über
die
Rechtslage im Internet
informiert die
GÜFA in ihrer
Webpräsenz.
-
GWFF
Film- und Fernsehproduzenten gründeten 1982 die
Gesellschaft
zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten. Sie nimmt die Ansprüche
von Filmproduzenten, -urhebern, Schauspielern und Videoprogrammherstellern
wahr.
-
VG Media
Die
VG Media
wurde zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen gegründet. In ihr sind 34
private Fernsehsendeunternehmen wie RTL, Sat1 oder Pro7 sowie 59 private
Hörfunksender organisiert (Stand Ende 2007). Die Tarife dieser
Verwertungsgesellschaft beziehen sich vorrangig auf die Weiterleitung von
digitalen und analogen Sendesignalen, wie es z. B. in Hotels und
Krankenhäusern üblich ist. Ob Ihre Angebote gegebenenfalls in diesem Sinne
abgabenpflichtig werden, erfahren Sie auf der Website der VG Media.
-
VG Musikedition
Die
Verwertungsgesellschaft Musikedition
nimmt im Auftrag
ihrer Mitglieder – Verleger, Komponisten, Textdichter und Herausgeber –
treuhänderisch verschiedene Nutzungsrechte wahr. Wenn Sie in deren Sinne
genehmigungspflichtige Inhalte im Internet oder
Multimediaproduktionen
auf CD-ROM verwenden, fallen Gebühren an. Die
Höhe regelt die Anzahl der Zugriffe bzw. der hergestellten Datenträger. Die
genauen Modalitäten hat die VG Musikedition im Internet
veröffentlicht.
-
VGF
Die Wahrnehmungsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte
(VGF) an Filmwerken
sind die Produzenten von Spielfilmen und kürzerer
Kinofilme.
-
VVF
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten,
Verwertungsgesellschaft im Bereich der Filmproduzenten von Eigen- und
Auftragsproduktionen
-
AGICOA
AGICOA steht als Kürzel für den
Verband für die Internationale Kollektive Wahrnehmung für
audiovisuelle Werke
: Association de Gestion Internationale Collective
des Oeuvres Audiovisuelles. Er repräsentiert 6.000 in- und ausländische
Filmhersteller bzw. Rechteinhaber und nimmt die Produzentenrechte der
Kabelweitersendung von TV-Programmen wahr.
-
Internationale Dachverbände
Um Urheberinteressen grenzübergreifend vertreten zu können, haben sich die
Verwertungsgesellschaften zu europäischen und internationalen Vereinigungen
zusammengeschlossen. Der Dachverband aller VG ist
The
International Confederation of Authors and Composers Societies (CISAC).
Ihr gehören mehr als 200 Gesellschaften aus 100 Ländern an. Das
Bureau
International des Sociétés gérant les Droits d‘Enregistrementet de
Reproduction Mécanique (BIEM)
vertritt Musikschaffende im mechanischen
Recht. So vereinbarte das BIEM z. B. mit dem
internationalen Verband der
Plattenindustrie IFPI, das 9,009 Prozent des Händlerabgabepreises als
Gebühren abzuführen sind. Weitere Dachverbände sind die
Organisationen Groupement Européen des Sociétésd‘Auteurs et
Compositeurs (GESAC)
und die
European Visual Artists (EVA).
Weitere Informationen
Letzte Änderung:
26.08.2012
Kommentare (0)
Um eigene Kommentare zu verfassen, melden Sie sich bitte an.
|
|
|