Begrenzte Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Unterricht und Forschung weiterhin möglich

03.12.2012 | Kurzmeldung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung vom 29.11.2012 die Verlängerung der befristeten Anwendbarkeit von § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 beschlossen

Bereits zum dritten Mal hat der Bundestag die Verlängerung des seit 2003 schon mehrfach befristeten § 52a des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Der sogenannte Wissenschaftsparagraf ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in kleinen Teilen, in einem abgegrenzten Bereich - wie dem Intranet oder in E-Learning-Einheiten - zu nutzen und stellt somit eine wichtige Grundlage für verschiedene E-Learning-Szenarien dar.

Die erneute befristete Verlängerung wurde mit einer noch nicht abschließend möglichen Bewertung der Auswirkung des Paragrafen in der Praxis begründet. Es seien mehrere Gerichtsverfahren anhängig, deren letztinstanzlicher Abschluss abgewartet werden solle, da in diesem Zusammenhang für einen Teil der Nutzung an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte.

Weitere Informationen stellt der Deutsche Bundestag in seiner Drucksache 17/11317 zur Verfügung.

Gepostet von: mschmidt
Kategorie: Kurzmeldung