Arbeiten von Studierenden und Diplomanden

Nicht nur für Habilitationsschriften und Doktorarbeiten sondern auch für Studien- oder Diplomarbeiten gilt: Es ist nur derjenige Urheber, der selbst schöpferisch tätig war.

Selbst wenn Studien- oder Diplomarbeiten von Ihrem Lehrstuhl vergeben und intensiv betreut wurden, liegen alle Rechte ausschließlich bei den Studierenden. Auch für Mitschriften, Vorträge, Klausuren etc. gelten die Bestimmungen des Urheberrechts.

Solange kein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, sind Studierende, Diplomanden aber auch Doktoranden und Habilitanden in der Verwertung ihrer Arbeiten frei. Zur Sicherung der Rechte können die Nutzungsrechte an den Arbeiten vorab in Betreuungsverträgen erworben werden.

Letzte Änderung: 19.06.2015