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Hier springen die Verwertungsgesellschaften (VG) ein. Das bekannteste Beispiel in Deutschland ist die GEMA, die ironisch auch als „Musikfinanzamt“ tituliert wird. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte vertritt die Ansprüche von Musikschaffenden, die VG Wort die der Autoren. Mit der betreffenden VG schließt der Urheber einen Wahrnehmungsvertrag, die seine kommerziellen Rechte dann kollektiv vertritt – also verwertet. Dies trifft immer dann zu, wenn durch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken eine Kopie erstellt wird, z. B. von einem Fachartikel in einer Bibliothek. Hierfür ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaften ziehen die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ein und schütten sie an die Wahrnehmungsberechtigten aus. Das ist in der Regel einmal im Jahr eine pauschalisierte Summe pro Werkeinheit. Sie richtet sich nach den Gesamteinnahmen und dem Verteilungsplan der jeweiligen VG.
Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften speisen sich zum größten Teil aus der so genannten Pauschalabgabe. Sie wurde 1965 als Reaktion auf die neuen Vervielfältigungstechnologien wie Tonband und Kassettenrekorder eingeführt. Sie erkennt den Vergütungsanspruch der Urheber an und legalisiert die Kopie zum Privatgebrauch. Die pauschale Abgabe wird auf Reproduktionsgeräte und Leermedien ("Rohlinge") erhoben. Seit 1985 gilt die Regelung auch für diejenigen, die Ablichtungsgeräte entgeltlich zur Verfügung stellen. Neben Faxgeräten, Kopierern, Scannern sowie CD- und DVD-Brennern sollen zukünftig alle Geräte der Abgabenpflicht unterliegen, mit denen urheberrechtlich relevante Inhalte reproduziert werden können, z. B. Computer oder Multimediahandys. Die Abgabenhöhe handeln die Verwertungsgesellschaften und die Geräte- und Speichermedienhersteller untereinander aus. Weitere Einnahmen resultieren aus dem öffentlichen Abspielen, Nachdrucken in Schulbüchern, Vermieten und Verleihen von Werken, beispielsweise durch eine Arto- oder Videothek. Dies betrifft auch die Wiedergabe im Internet, soweit die Verwertungsgesellschaften hierfür über ein Tarifwerk verfügen. Da mit Fotokopien und Leermedien sowohl Wort, Musik als auch Bild vervielfältigt werden können, gibt es einen Verteilschlüssel unter den Verwertungsgesellschaften. Er basiert auf empirischen Studien über die Verwendung des kopierbaren, vermieteten Materials. Ein Teil der Tantiemen fließt in gesetzlich vorgeschriebene Sozial- und Förderfonds, aus denen z. B. Stipendien vergeben werden. Die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patentamt in München. Um die Vergütungsansprüche auch international durchsetzen zu können, unterhalten die Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen.
Das Urheberrecht schützt eigene Inhalte wie z. B. selbst verfasste Online-Lehrmodule vor der Nutzung durch Dritte bzw. fremde Materialien vor einer unerlaubten Verwendung in den eigenen E-Learning-Angeboten. Der Wissenschaftsparagraf ermöglicht jedoch den Einsatz urheberrechtlich geschützter Dokumente, ohne dass der Urheber zustimmen muss – unter bestimmten Voraussetzungen: Von einem bereits veröffentlichten Werk darf ein kleiner Teil online gestellt werden. Als Richtschnur gelten 20 Prozent des Umfangs. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt hierfür allerdings noch nicht vor. Auf einer Seminarwebsite darf demnach beispielsweise eine bestimmte Anzahl themenbezogener Fachaufsätze oder ein Auszug eines wissenschaftlichen Lehrbuchs veröffentlicht werden. Es dürfen außerdem Werke geringen Umfangs wie Aufsätze, Gedichte, Lieder oder kleine Novellen sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften verwendet werden. Die Grundbedingung ist, dass diese Werke ausschließlich der Veranschaulichung im Unterricht oder zu Forschungszwecken dienen. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Der Adressatenkreis darf demgemäß nur aus Schulen, Hochschulen und nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung bestehen. Er ist ferner auf einen bestimmbaren Kreis von Nutzern einzugrenzen. Dies ist durch ein Kontrollsystem wie z. B. einen passwortgeschützten Zugang zu garantieren.
Wer Lehrmaterialien in diesem Sinne auf einer E-Learning-Plattform bereitstellt, ist nach § 52a UrhGdennoch verpflichtet, eine angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaften zu entrichten. Die Höhe ist von der Teilnehmerzahl abhängig. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütung wird zurzeit auf der Basis einer pauschalierten Abgeltung von den Hochschulen gezahlt. Für andere Medien (Film- und Fernsehwerke, Musik, Fotos) gelten die gleichen Regeln.
Durch den digitalen Fortschritt können urheberrechtlich geschützte Werke immer leichter vervielfältigt und zweitgenutzt werden. Texte können z. B. im Internet durch „Copy and Paste“ ganz einfach übernommen werden. Für die Urheber setzen sich die Verwertungsgesellschaften ein, indem sie sich auftragsgemäß für deren Interessen treuhänderisch streiten und die Wahrnehmungsverträge an die erweiterten Nutzungsbedingungen anpassen. Hierbei entsteht häufig eine interne Ambivalenz, da sich die Gesellschaften auch für die Rechte der Verwertungsindustrie einsetzen, die nicht unbedingt mit den Interessen der Urheber konform gehen. Ein Beispiel: Bands, die sich durch die GEMA vertreten lassen und ihre Songs zu Marketingzwecken auf der eigenen Homepage zum Download anbieten, müssen dafür teure Gebühren entrichten. Auch ist es ihnen nicht erlaubt, ihre Werke – z. B. für Remixe – im Internet unter eine CC-Lizenz zu stellen. Viele Forderungen im Kampf um das Copyright wie die nach der Implementierung von DRM-Systemen widersprechen der ursprünglichen Idee des World Wide Webs – dem freien Fluss von Informationen. Außerdem müssen sich die Verwertungsgesellschaften immer wieder Vorwürfe in Form von mangelnder Transparenz und zu hohen Eigenverwaltungskosten gefallen lassen.
Als defizitärer Bereich zeigt sich in der Praxis allgemein die Vergabe der Online-Rechte über die Verwertungsgesellschaften. Zwar sind sie verpflichtet, jedem auf Basis angemessener Bedingungen die Nutzung eines Werkes einzuräumen, aber nur wenige VG können diese für die Online-Verwendung rein rechtlich überhaupt vergeben. Dies behindert den Lizenzerwerb für den Einsatz von Fremdmaterial in E-Learning-Veranstaltungen erheblich: Der Rechteinhaber muss zunächst einmal ausfindig gemacht werden. Bis vor kurzem half in Deutschland die sog. Clearingstelle Multimedia (CMMV) bei der Recherche, die ihre Arbeit inzwischen aber eingestellt hat. Einzelne Länder verfügen über nationale Clearingstellen. International gibt es keine zentrale Rechte-Clearingstelle.
Wissenschaftsparagraf: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/e069191374024cb3943b8b9379472779
CC-Lizenz: http://de.creativecommons.org/
DRM-Systemen: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/6b8436691c814ad3ad5f46ebc0a38e5f
Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort): http://www.vgwort.de/
Texten im Internet: http://www.vgwort.de/metis.php
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA): http://www.gema.de/
WAV: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/5092bef48af549cbbf71555fe4f61c67
MIDI: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/9863b58fdb03485c8d75d4f869691ffd
AIFF: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/741ca09146674721a6eb515806e874eb
MP3: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/3852a050b1ef4a89b6a3e80bf0218d2a
Streaming: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/6ae08e676c3a477daa4344a03a06ad4c
RealAudio: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/e5713191f7b64975a7195d6fe7eef8a3
Tarife: https://www.gema.de/musiknutzer/tarifsuche.html
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst): http://www.bildkunst.de/index.html
Tarifwerk: http://www.bildkunst.de/html/tarife.html
Deutschen Musikverleger-Verband (DMV): http://www.dmv-online.com/
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL): https://www.gvl.de/index.htm
Webcastangebote: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/38ca141bab534f54ac5ed1e525635c8e
Internetradio: https://www.gvl.de/gvl-internetradio-download.htm
Download: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/6ae4fd51113a4789a34d743e09aeb104
Rechtslage im Internet: http://www.guefa.de/recht.html
GÜFA in ihrer Webpräsenz: http://www.guefa.de/
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten: http://www.gwff.de/
VG Media: http://www.vgmedia.de/
Verwertungsgesellschaft Musikedition: http://www.vg-musikedition.de/
Multimediaproduktionen: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/f4953158ae58473c8f1b50f00b15bd62
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte (VGF) an Filmwerken: http://www.vg-film.de/
: http://www.agicoa.org/
Verband für die Internationale Kollektive Wahrnehmung für audiovisuelle Werke: http://www.agicoa.org/
The International Confederation of Authors and Composers Societies (CISAC): http://www.cisac.org/
Bureau International des Sociétés gérant les Droits d‘Enregistrementet de Reproduction Mécanique (BIEM): http://www.biem.org/
internationalen Verband der Plattenindustrie IFPI: http://www.ifpi.org/
Organisationen Groupement Européen des Sociétésd‘Auteurs et Compositeurs (GESAC): http://www.gesac.org/
European Visual Artists (EVA): http://www.evartists.org/
Urheberrecht und E-Learning - Elektronische Kopien für Lehre und Forschung: http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften
eigenen Vertiefung: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/resolveuid/342e5fd60bd04774a3189a1f2e4933e4
e-teaching.org (2015). Verwertungsgesellschaften. Zuletzt geändert am 16.06.2015. Leibniz-Institut für Wissensmedien: https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/verwertung/index_html. Zugriff am 30.03.2023