Wissenschaftsparagraf

Als Wissenschaftsparagraf wird der §52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bezeichnet. Er wurde 2003 eingeführt und ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in kleinen Teilen, in einem abgegrenzten Bereich - wie dem Intranet oder in E-Learning-Einheiten - zu nutzen. Dafür ist allerdings über die Verwertungsgesellschaften (VGs) eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Ausnahmebestimmung war zunächst bis 2006 befristet und gilt nun vorläufig bis Ende 2013. Ohne diese Regelung wäre E-Learning an den Hochschulen grundsätzlich in Frage gestellt. Die urheberrechtlichen Interessenvertreter versuchen massiv, diese Vereinbarung zu kippen.