TeamViewer





  Steuerfenster - Hat Ihnen Ihr Sitzungspartner seine Sitzungsdetails übergeben, so können Sie sich im Fernsteuermodus zu seinem Rechner verbinden. Die Arbeitsoberfläche des ferngesteuerten Rechners öffnet sich in einem neuen Fenster auf Ihrem Desktop und kann von Ihnen mit voller Funktionalität gesteuert werden. Am oberen Fensterrand befindet sich das TeamViewer-Steuermenü (siehe Punkt 5), mit dessen Hilfe Sie u. a. den Dateitransfer oder Chat öffnen oder die Verbindung schließen können.
  Startfenster und Verbindungseinstellungen – Im Startfenster des TeamViewers können Sie den Sitzungsmodus auswählen und die ID des Sitzungspartners eingeben, um sich mit dessen Rechner zu verbinden. Es gibt drei Sitzungsmodi: Der Fernsteuerungsmodus ermöglicht Ihnen die Fernsteuerung des Rechners Ihres Sitzungspartners, der Präsentationsmodus zeigt Ihrem Sitzungspartner Ihren Desktop und der Dateitransfermodus öffnet lediglich den Dateitransferdialog, mit dem Sie Dateien zwischen den beiden involvierten Rechnern austauschen können. Die Verbindungseinstellungen können während einer laufenden Sitzung über das TeamViewer-Menü am oberen Fensterrand erreicht werden. Weitere Optionen finden Sie im Extras-Menü des TeamViewer-Startfensters.
  Dateitransfer – Das vordere der beiden Fenster wird dem Steuernden angezeigt. Er kann Dateien zwischen den Rechnern austauschen. Der Sitzungspartner wird über jede Aktivität des Steuernden in einem Log-Fenster (das hintere Fenster) informiert und muss jeden Dateitransfer bestätigen. Der Dateitransfer wird über das TeamViewer-Menü aufgerufen.
  Chat – Auch der Chat ist über das TeamViewer-Menü zu erreichen und bietet die Möglichkeit, Textnachrichten auszutauschen, was vor allem bei längeren URLs von Vorteil ist.
   TeamViewer-Menü – Am oberen Rand des Steuerfensters befindet sich das TeamViewer-Menü des Steuernden. Dieser findet dort neben Chat und Dateitransfer z. B. die Funktion, die Steuerrichtung umzudrehen oder jedwede Eingabe des Sitzungspartners (auf seinem eigenen Rechner!) zu untersagen.

Letzte Änderung: 26.03.2024