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Arbeiten von Hochschulmitarbeitern

Entstehen Werke in einem Dienstverhältnis, liegen die Nutzungsrechte grundsätzlich beim Arbeitgeber. Bei Hochschulmitarbeitern kommen allerdings neben arbeitsrechtlichen auch hochschulrechtliche Besonderheiten hinzu.
Professoren, Dozenten und externe Mitarbeiter sind durch Vertrag an die jeweilige Hochschule bzw. Universität gebunden, unterliegen aber nach dem verfassungsmäßigen Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung in diesem Bezug keinem Weisungsrecht des Dienstherrn (Hochschule). Sofern keine entgegenstehenden Absprachen - beispielsweise im Rahmen der Berufungsvereinbarung - getroffen wurden, sind Hochschulprofessoren durch das Dienstverhältnis nicht in der Nutzung ihrer Werke eingeschränkt. Strebt die Hochschule ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht an, so muss dies explizit erfolgen.

Bei wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeitern sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig von der Weisungsgebundenheit ihrer Tätigkeit: Bei weisungsgebundener, abhängiger Tätigkeit stehen diese Rechte der Hochschule - in Ausnahmefällen dem Hochschullehrenden - zu. Bei wissenschaftlich frei geschaffenen Werken liegen sie dagegen bei den Autoren.

lm Hochschulalltag ist es nicht ungewöhnlich, dass studentische oder wissenschaftliche Mitarbeiter Materialien oder Fußnoten sammeln, Literaturverzeichnisse oder technische Zeichnungen erstellen. Bleibt der Mitarbeiter auf die Ausführung von konkreten Weisungen beschränkt und hat er keinerlei Spielraum zur individuellen Gestaltung, erwirbt er keine Urheberrechte. Er wird dann lediglich als Gehilfe tätig. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn Mitarbeiter beispielsweise Teile des Gesamtwerkes selbständig ausarbeiten.

Letzte Änderung: 30.09.2004


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