Was müssen Sie beachten, wenn Sie externe Autoren, Softwareentwickler oder Grafiker beauftragen? Das Rechtsverhältnis gegenüber freien Autoren liegt in der Beauftragung, bestimmte Texte oder andere Materialien zu verfassen bzw. zu erarbeiten.
Die Rechtsgrundlage ist ein Werkvertrag (hier Autorenvertrag).
In diesem verpflichtet sich der Autor zu einer bestimmten
Leistung und der Auftraggeber zur Abnahme und Zahlung eines
entsprechenden Honorars. Das zum 1. Juli 2002 in Kraft
getretene Urhebervertragsrecht schreibt vor,
dass Personen, die mit der Erstellung von Materialien
beauftragt werden, eine angemessene Vergütung gezahlt werden
muss.
Das Urheberrecht verbleibt jedoch auch nach Zahlung des
Honorars beim Autor. Zur Disposition kann immer nur die
Einräumung eines Nutzungsrechts stehen, welches sich aus dem
Autorenvertrag ergibt. Wird also ein Teil der Lernsoftware
beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages in Auftrag
gegeben, müssen mit dem Vertragsabschluss auch entsprechende
Nutzungsrechte eingeräumt werden. Bei der Rechtseinräumung ist
zwischen einfachen (meist interner Gebrauch der Hochschule)
und ausschließlichen Nutzungsrechten (alle zu diesem Zeitpunkt
bekannten Nutzungsarten) zu unterscheiden.
Mustertexte
enthält das
Themenforum „Multimedia und Recht“ auf dem Server des
Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund Multimedia NRW.