EuGH-Urteil: Bibliotheken dürfen Bestände digitalisieren

16.09.2014 | Kurzmeldung

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil räumt der Europäische Gerichtshof öffentlichen Bibliotheken das Recht ein, Bücher zu digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Ausdrucken und Speichern auf USB-Sticks ist ohne angemessene Vergütung für die Verlage jedoch nicht erlaubt.

Das IT-Portal golem.de und irights.info berichteten kürzlich über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Digitalisierung der Bestände an öffentlichen Bibliotheken. Anlass für die Prüfung durch den EuGH war eine Klage des Eugen-Ulmer-Verlags gegen die TU Darmstadt. Die Hochschule hatte Anfang 2009 ein Lehrbuch des Verlages digitalisiert, an elektronischen Leseplätzen bereitgestellt und das Ausdrucken und Abspeichern des Buches auf USB-Sticks ermöglicht. Der Verlag hatte im März 2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht bekommen. Das Oberlandesgericht schloss sich im November desselben Jahres dem Urteil an und untersagte zusätzlich zum Verbot digitaler Kopien des Landgerichts auch den teilweisen Ausdruck des Werkes. Daraufhin ging die TU Darmstadt in die nächste Instanz zum Bundesgerichtshof, der eine Prüfung durch den EuGH anforderte.

Das Urteil des EuGH erlaubt den Bibliotheken nun die Digitalisierung ihrer gedruckten Bücher und deren Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen selbst dann, wenn Verlage ihnen ein Lizensierungsangebot unterbreiten. Darauf müssten die Bibliotheken nicht zwingend eingehen. Eine Einschränkung im deutschen Recht begrenzt jedoch die Bereitstellung digitaler Versionen insofern, dass nur so viele digitale Exemplare angeboten werden dürfen, wie gedruckte Versionen im Bestand vorhanden sind. Auch das Ausdrucken und Kopieren auf Speichermedien ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Verlage und Rechteinhaber angemessen vergütet werden.

In einer Stellungnahme zeigte sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels enttäuscht darüber, dass den Bibliotheken die Digitalisierung erlaubt werde, selbst wenn ein angemessenes Angebot zum Erwerb einer Lizenz vorliege. „Wenn der Anreiz verloren ginge, wertvolle Werke zu schaffen, nutzergerecht aufzubereiten und zu vermarkten, gäbe es eines Tages nichts mehr, was die Digitalisierung und Vervielfältigung für Bibliotheken und deren Nutzer lohnen würde“, so der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses des Börsenvereins, Jürgen Hogrefe. Dennoch nehme man mit Freude zur Kenntnis, dass das Ausdrucken und Herunterladen der Bücher nicht ohne Vergütung möglich sei.

Gepostet von: mschmidt
Kategorie: Kurzmeldung